Rauschtat

Rauschtat
Rauschtat,
 
die im Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit begangene Straftat: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird wegen Herbeiführung des Rauschzustandes gemäß § 323 a StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (anders Actio libera in causa)
 
Ähnliche Bestimmungen gelten in Österreich (§ 287 StGB) und in der Schweiz (§ 263 StGB). Die fahrlässige Tötung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand wird im österreichischen StGB in § 81 Ziffer 2 erfasst.

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Rausch|tat, die (Rechtsspr.): im ↑Rausch (1) begangene Straftat.

Universal-Lexikon. 2012.

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